öffentliches Amt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
ein unmittelbar vom Staat verliehenes Amt, z.B. die Ämter des Gerichtsvollziehers, Steuer-, Polizeibeamten etc.
Vgl. auch Amtsanmaßung.
Bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr geht die Fähigkeit zum Führen eines öffentlichen Amts für fünf Jahre verloren (§§ 45 ff. StGB).
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