Repräsentationsaufwendungen
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durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen bedingte Aufwendungen.
1. Repräsentationsaufwendungen werden steuerlich grundsätzlich als Kosten der Lebensführung behandelt.
2. Dienen derartige Repräsentationsaufwendungen außerhalb des Hauses des Steuerpflichtigen ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Steuerpflichtigen, so sind sie bei der Einkünfteermittlung abzugsfähig. Teilweise betrieblich bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen können, wenn sie von Ausgaben, die der privaten Lebensführung gedient haben, leicht und einwandfrei zu trennen sind, insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Unangemessene Repräsentationsaufwendungen stellen in Höhe des unangemessenen Teils nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar (§ 4 V Nr. 7 EStG) und berechtigen soweit nicht zum Vorsteuerabzug (§ 15 Ia Nr. 1 UStG).