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Teilzeitarbeitsverhältnis

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Definition: Was ist "Teilzeitarbeitsverhältnis"?

Arbeitsverhältnis mit gegenüber der tariflichen oder betriebsüblichen verkürzter Arbeitszeit.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Arbeitsverhältnis mit gegenüber der tariflichen oder betriebsüblichen verkürzter Arbeitszeit.

    1. Allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften: Sie gelten grundsätzlich auch für das Teilzeitarbeitsverhältnis, v.a. die Pflichten des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Zu zahlen ist das Entgelt, das auch sonst während der Urlaubszeit zu leisten wäre.

    2. Gesetzliche Regelung im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21.12.2000 (BGBl. I 1966) m.spät.Änd.: a) Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit unterschiedlich behandeln (Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung); es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 3 TzBfG). Der Arbeitgeber darf Teilzeitbeschäftigte nicht ohne weiteres von freiwilligen Leistungen (z.B. einer betrieblichen Altersversorgung) ausschließen. Gratifikationen kann der Arbeitgeber entsprechend dem Maß der Arbeitsleistung abstufen.

    b) Arbeitgeber haben Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach dem TzBfG zu ermöglichen. Ein Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber hat der Verringerung und der verlangten Verteilung zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt v.a. vor, wenn die Verringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (zu Einzelheiten und zum Verfahren §4 TzBfG). Auf eine Verlängerung hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer keinen Anspruch, allerdings kann er bevorzugte Berücksichtigung verlangen (§ 9 TzBfG).

    3. Bes. Formen des Teilzeitarbeitsverhältnisses: Job Sharing, Arbeit auf Abruf.

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