kooperative Werbung
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Kollektivwerbung; 1. Begriff: Alle Formen kooperativer Zusammenarbeit mehrerer Anbieter auf dem Gebiet der Werbung.
2. Grundformen: a) Nach der Stufenzugehörigkeit der kooperierenden Unternehmen (Zugehörigkeit zur gleichen oder zu hintereinander folgenden Wirtschaftsstufen):
(1) horizontale Werbung;
(2) vertikale Werbung.
b) Nach der Art der Bekanntgabe der Werbetreibenden:
(1) Gemeinschaftswerbung;
(2) Sammelwerbung.
3. Kombinationen: a) Horizontale Gemeinschaftswerbung: I.d.R. kooperieren Unternehmen der gleichen Branche (Wirtschaftsstufe) werblich miteinander. Zustandekommen und Bestand hängen naturgemäß stark davon ab, inwieweit die überwiegende Mehrzahl der Branchenmitglieder für eine Mitwirkung gewonnen werden können.
Formen:
(1) Gruppenwerbung: Von Beginn an wird eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmer angestrebt; diese beschränkende Anzahl konkurrierender Anbieter wirbt gegen den Rest der eigenen Branche.
(2) Verbundwerbung (komplementäre Werbung): Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, aber unterschiedlicher Branchen betreiben gemeinsam Werbung; charakteristisch im Fall bedarfsverwandter Erzeugnisse (z.B. Fluggesellschaft/Reisebekleidung).
b) Vertikale Gemeinschaftswerbung: kooperative Werbung von Partnern unterschiedlicher Wirtschaftsstufen, z.B. die als am weitesten verbreitete Form von freiwilligen Gruppen bzw. Ketten der Groß- und Einzelhändler.
c) Sammelwerbung: alle sonstigen Formen der kooperativen Werbung, in denen Unternehmen im Gegensatz zur Gemeinschaftswerbung unter Namensnennung gemeinsam werblich auftreten (Einzelhändler einer Ladenstraße). Differenzierung in eine horizontale oder vertikale Variante ist denkbar.
Vgl. auch Handelswerbung, institutionelle Werbung, Werbung.