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Patentkategorien

(weitergeleitet von Vorrichtungspatent)
Definition: Was ist "Patentkategorien"?

Sammelbegriff zur Unterscheidung von Patenten nach ihrem Gegenstand. Von der Wahl der Patentkategorie für eine Erfindung hängt ab, welche Benutzungshandlungen dem Patentinhaber vorbehalten sind und welche Schutzwirkungen dem Patent zukommen. Welcher Patentkategorie eine Erfindung zuzuordnen ist, bestimmt der Anmelder durch die Fassung des Patentanspruchs.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Sammelbegriff zur Unterscheidung von Patenten nach ihrem Gegenstand. Von der Wahl der Patentkategorie für eine Erfindung hängt ab, welche Benutzungshandlungen dem Patentinhaber vorbehalten sind und welche Schutzwirkungen dem Patent zukommen. Die Patentkategorie kann daher nach der Erteilung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht mehr geändert werden, eine Umdeutung im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Welcher Patentkategorie eine Erfindung zuzuordnen ist, bestimmt der Anmelder durch die Fassung des Patentanspruchs, der nach dem Offenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen unter objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist. Grundsätzlich stehen als Patentkategorie das Erzeugnis- und das Verfahrenspatent zur Verfügung.

    1. Erzeugnispatente: Betreffen Lehren zur Gestaltung, Konstruktion oder inneren (stofflichen) Zusammensetzung (Beschaffenheit) eines Gegenstandes (Fertig- oder Halbfabrikats, Zwischenprodukts), der durch die beanspruchten Parameter eindeutig gekennzeichnet sein muss. Zu den Erzeugnispatenten zählen die Vorrichtungspatente, die auf Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte) gerichtet sind, sowie die Anordnungspatente (Schaltungen), die bestimmungsgemäß auf andere Sachen einwirken und damit der Ausübung eines Herstellungsverfahrens dienen können, oder sonstige Tätigkeiten an Sachen ausführen und damit auch auf die Ausübung eines Arbeitsverfahrens gerichtet sein können. Der Schutz des Erzeugnispatents erstreckt sich weder auf mithilfe des Erzeugnisses hergestellte weitere Erzeugnisse noch auf die Arbeitsweise des Erzeugnisses. Soweit der Schutz auch auf das Herstellungsverfahren oder die Arbeits-(Verwendungs-)weise gerichtet werden soll, ist neben dem Erzeugnisschutz der Schutz durch ein Verfahrenspatent erforderlich.

    2. Verfahrenspatente: Stellen die Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens unter Schutz. Verfahrensschritte können im Einzelfall durch Wirkungsangaben und Vorrichtungsmerkmale beschrieben werden. Zu unterscheiden sind Herstellungsverfahren (bei ihnen sind die wesentlichen Verfahrensmaßnahmen die Auswahl der Ausgangsstoffe und die Art der inneren oder äußeren Einwirkung auf sie; Auswahl der stofflichen Beschaffenheit, Formgebung etc.), sowie sonstige Verfahren (Arbeitsverfahren und Anwendungs- oder Verwendungsverfahren), die nicht auf die Hervorbringung oder Veränderung eines Erzeugnisses gerichtet sind, sondern sich in der Ausführung des Verfahrens erschöpfen. Arbeitsverfahren werden an Gegenständen ausgeführt, ohne diese zu verändern (z.B. Messen, Zählen, Wenden, Fördern, Ordnen, Reinigen von Objekten). Anwendungs-(Verwendungs-)patente sind darauf gerichtet, eine i.d.R. bekannte Sache (Erzeugnis, Stoff, Verfahren) einer neuartigen Verwendung zuzuführen, wobei sich die Angabe des neuen Verwendungszwecks als Beschränkung des Schutzumfangs des Patents auswirkt.

    Beispiel: Verwendung eines bekannten Wirkstoffs zu einem neuen oder weiteren therapeutischen Zweck, gewerbliche Anwendbarkeit. Zu den Anwendungsverfahren zählt die dt. Rechtsprechung auch die sog. „Mittelpatente” (zweckgebundener Stoffschutz): Ist das Mittel (der Stoff) bekannt, liegt ein Verwendungspatent vor; ist das Mittel (der Stoff) neu und im Patentanspruch als „Mittel (Stoff) für ...” beansprucht, liegt eine bloße Funktionsangabe für ein Erzeugnispatent vor, der den Erzeugnisschutz regelmäßig nicht beschränkt. Herstellungsverfahren unterscheiden sich von sonstigen Verfahren dadurch, dass sich die Schutzwirkungen bei Herstellungsverfahren auf die unmittelbar durch das Verfahren gewonnenen Erzeugnisse (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG, Art. 64 II EPÜ) erstreckt, bei sonstigen (Arbeits-)Verfahren, die nicht auf die Hervorbringung von Erzeugnissen gerichtet sind, greift diese Erstreckung des Schutzes nicht ein.

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