Betriebsausstattung
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1. Begriff: Teil des beweglichen Anlagevermögens, meist Zusammenfassung mit Geschäftsausstattung.
2. Zur Betriebsausstattung gehören v.a.: Einrichtungen von Werkstätten und Büroeinrichtungen (Betriebsinventar) sowie Werkzeuge, Fahrzeuge, Geräte u.Ä. Nach der Gliederung der Anlagenwerte durch § 266 II HGB werden technische Anlagen und Maschinen nicht der Betriebsausstattung zugerechnet. Ob ein Gegenstand unselbstständiger Bestandteil eines Gebäudes, einer Maschine ist oder selbstständiger Bestandteil der Betriebsausstattung (Betriebsvorrichtung), richtet sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang (Bewertungseinheit).
3. Abschreibung der Betriebs- und Geschäftsausstattung:
(1) handelsrechtlich bei Nichtkapitalgesellschaften auf den Erinnerungswert von 1 Euro zulässig;
(2) handelsrechtlich bei Kapitalgesellschaften und steuerrechtlich lineare oder degressive Abschreibung gefordert.
4. Zum Bilanzstichtag ist ein Verzeichnis der Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen. Körperliche Bestandsaufnahme nur, wenn Anlagenkartei oder Bestandsverzeichnis nicht geführt wird.