abnutzbares Anlagevermögen
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1. Begriff: Vermögensgegenstände, die einer Unternehmung nicht zur Weiterveräußerung oder zur kurzfristigen Nutzung, sondern zur dauernden Nutzung dienen und die Wertminderungen durch Abnutzung unterworfen sind. Hierzu gehört das gesamte Anlagevermögen mit Ausnahme des Grund und Bodens (im Regelfall), der geleisteten Anzahlungen sowie der Finanzanlagen. In der Handelsbilanz wird die Abnutzung durch die Abschreibungen berücksichtigt.
2. Wertansatz: a) in der Handelsbilanz zu Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bzw. fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum niedrigeren beizulegenden Wert;
b) in der Steuerbilanz zu Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (oder einem nach steuerlichen Sondervorschriften, z.B. dem Umwandlungsteuergesetz, an deren Stelle tretenden Wert), vermindert um die steuerlichen Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibung, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge). Ist der Teilwert am Bewertungsstichtag niedriger als der so ermittelte Wert und bleibt diese Wertminderung voraussichtlich auch dauerhaft bestehen, dann darf dieser niedrigere Teilwert steuerlich angesetzt werden. Allerdings sind dann im nächsten Jahr wieder die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen, sofern nicht wiederum ein niedrigerer Teilwert nachgewiesen werden kann (striktes Wertaufholungsgebot).
Vgl. auch Bewertung.