Buchinventur
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
als buch- oder belegmäßige Aufnahme von Inventarbestandteilen kommt sie v.a. dann zur Anwendung, wenn eine körperliche Bestandsaufnahme durch Messen, Wiegen, Zählen (effektive Inventur, Inventur) nicht möglich ist; z.B. bei immateriellen Vermögensgegenständen, Forderungen und Verbindlichkeiten. Forderungen und Verbindlichkeiten werden z.B. auf Basis der Saldenliste der Kontokorrentkonten und der Saldenbestätigungen der Geschäftsfreunde aufgenommen. Auch bei Vermögensgegenständen des beweglichen Anlagevermögens wird die Buchinventur für zulässig angesehen, wenn eine Anlagenkartei geführt wird. Rechtliche Basis für die Buchinventur ist § 241 II HGB.
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