eigennütziges Treuhandverhältnis
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Treuhandverhältnis (Treuhandschaft), das im Interesse des Treunehmers begründet ist, bes. Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung.
1. Vollstreckt ein Gläubiger des Treugebers in das in dessen unmittelbarem Besitz befindliche Treugut, kann der Treuhänder Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben; bei Insolvenz des Treugebers steht ihm aber nur ein Recht auf Absonderung zu.
2. Ist der Treuhänder unmittelbarer Besitzer, kann der Treugeber gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger des Treuhänders und bei Insolvenz des Treuhänders keine Rechte geltend machen, solange die zu sichernde Schuld noch besteht (strittig); ist sie getilgt, wird das eigennützige Treuhandverhältnis zum uneigennützigen Treuhandverhältnis mit den entsprechenden Rechten des Treugebers.