Gesellschafterbeschluss
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Entscheidung der Gesamtheit der Gesellschafter. Die zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse ergeben sich aus Gesetz (z.B. §§ 113, 116, 131, 139 HGB) und aus dem Gesellschaftsvertrag.
Mitwirkende Personen je nach Einzelfall, z.B. alle Gesellschafter (z.B. § 131 Nr. 2 HGB) oder nur die geschäftsführenden Gesellschafter.
2. Verfahren: Ob der Gesellschafterbeschluss einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zu fassen ist, ist entweder dem Gesetz (§ 119 I HGB) oder den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich nach der Kopfzahl; es genügt i.d.R. Einzelabgabe der Stimmen, auch schriftlich.
Vgl. auch Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Satzungsdurchbrechung.
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