Europäische Sozialcharta
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
am 26.2.1965 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. II 1122). Die Europäische Sozialcharta enthält in Teil 1 einen Katalog sozialer Rechte. Überwiegend sind die Forderungen der Europäische Sozialcharta in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt; soweit noch nicht, besteht die Verpflichtung, das entgegenstehende staatliche Arbeits- und Sozialrecht zu ändern. Nach umstrittener Auffassung sind Teile der Europäische Sozialcharta unmittelbar geltendes Recht. Aus Art. 6 Nr. 4 wird z.B. die Anerkennung des Streikrechts (Streik) und die Zulässigkeit der Aussperrung als Mittel des Arbeitskampfes abgeleitet.
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