gewillkürtes Betriebsvermögen
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Begriff des Bilanzsteuerrechts: Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, vorausgesetzt, sie stehen in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und sind ihn zu fördern geeignet oder bestimmt. Die Aufnahme in das Betriebsvermögen erfolgt durch Einlage.
Gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht möglich bei Kapitalgesellschaften oder Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften. Erlaubt ist die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen seit einer Rechtsprechungsänderung (2003) auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 III EStG). Allerdings muss dann die Entscheidung, bestimmtes Vermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, klar und deutlich dokumentiert sein (Betriebsvermögen).