Ehe
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1. Wesen: rechtlich anerkannte und geschützte Verbindung von Mann und Frau zu lebenslanger Lebensgemeinschaft.
(1) Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen billigt das dt. Recht nur der vor dem Standesbeamten geschlossenen Ehe allg. rechtliche Wirkung zu (obligatorische, konfessionslose Zivilehe).
(2) Die kirchliche Eheschließung hat grundsätzlich nur für den Bereich des Kirchenrechts Bedeutung. Ab 1.1.2009 darf sie aber bereits vor der standesamtlichen Trauung vorgenommen werden.
2. Gesetzliche Regelung der Eheschließung: §§ 1303 ff. BGB.
3. Die Auswirkungen der Eheschließung auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten regelt das eheliche Güterrecht.
Vgl. auch eheähnliche Gemeinschaft, Ehemündigkeit, Ehevertrag, Gleichberechtigung, Güterrechtsregister, Schlüsselgewalt, Haushaltsführungsehe, Doppelverdienerehe.