Erledigung der Hauptsache
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erledigung des im Zivilprozess geltend gemachten Anspruchs nach Klageerhebung (z.B. durch Zahlung des Beklagten). Nach Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht i.d.R. über die Kosten durch Beschluss, und zwar nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a ZPO). Dagegen sofortige Beschwerde zulässig.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einlagen
Einrede der Vorausklage
Föderalismus
Gerichtsstand
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Kreditsicherheiten
Prozess
Präambel
Recht
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
eingehend
Erledigung der Hauptsache
ausgehend