interne Revision
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interne Prüfung. 1. Begriff: a) Funktional entspricht die interne Revision einer Prüfung durch unternehmensangehörige (mit der Unternehmung durch arbeitsvertragliche Beziehungen verbundene), prozessunabhängige (Prozessabhängigkeit) Personen.
b) Im klassischen institutionellen Sinn ist interne Revision eine mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben befasste Stelle oder Stellengesamtheit (z.B. Abteilung) in der Unternehmung; oft mit der Bezeichnung Innenrevision. Bei Konzernen spricht man von Konzernrevision.
2. Abgrenzung: Der Aufgabenbereich der internen Revision besteht in Überwachung durch Prüfungen, nicht in Kontrollen.
Interne Revision ist nicht mit Controlling gleichzusetzen, dessen Tätigkeitsfeld sehr viel weiter zu fassen ist. Die Grenzen zwischen interner Revision und Controlling sind fließend. Während die interne Revision schwerpunktmäßig vergangenheitsorientierte Prüfungen durchführt, widmet sich das Controlling auch und v.a. der zukunftsorientierten Überwachung.
3. Aufgaben: Als organisatorische Einheit (Stelle, Stellenmehrheit) hat die interne Revision die Aufgabe, die Unternehmungsleitung in der Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion zu unterstützen. Die Prüfungen dienen nicht nur der Einhaltung von Planvorgaben, sondern v.a. der Information von Entscheidungsträgern. Interne Prüfungen können beliebige Bereiche der Unternehmung betreffen, mit Ausnahme der Unternehmensführung, die die Prüfungsaufträge erteilt (Weisungsbindung erzeugt Abhängigkeit).
a) Hauptaufgaben:
(1) Prüfung im Finanz- und Rechnungswesen (Financial Auditing): Im Wesentlichen Ordnungsmäßigkeitsprüfungen, einschließlich der Prüfung auf dolose Handlungen. Der traditionelle Prüfungsbereich der internen Revision; auch heute von großem Gewicht, da sich betriebliche Vorgänge im Rechnungswesen niederschlagen und dieses, einschließlich der Kostenrechnung, einen wesentlichen Teilbereich des Informationssystems der Unternehmung darstellt.
(2) Prüfung im organisatorischen Bereich (Operational Auditing): Nicht nur Prüfung der Einhaltung von unternehmensinternen Regeln, sondern auch deren Wirkungsweise auf ihre Zielentsprechung hin; die Bedeutung dieser Prüfungen nimmt ständig zu. Im Wesentlichen Zweckmäßigkeitsprüfungen; zu prüfen ist die Zweckmäßigkeit der Aufbauorganisation (Organisationsstruktur) und der Ablauforganisation (Aufgabenabwicklung) im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung, einschließlich der Verbindungen und Beziehungen verschiedener Bereiche.
b) Nebenaufgaben: Verschiedene Dienstleistungsaufgaben, die oft nur in sehr losem Zusammenhang mit der eigentlichen prüferischen Tätigkeit stehen oder mit ihr nichts zu tun haben, z.B. Inventurmitwirkung.
4. Verbindung zur Beratungs- und Begutachtungsfunktion: Beratung und Begutachtung sind andere Funktionen als die Prüfung; in der Praxis werden sie jedoch häufig von der internen Revision wahrgenommen. Dadurch Nutzung der hohen fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter der internen Revision; problematisch ist aber der Verlust an Unabhängigkeit (Prozessabhängigkeit).
5. Organisatorische Einbindung: Abhängig von den Aufgaben der betreffenden Unternehmung. Der Unterstützungsfunktion der internen Revision entspricht die Einrichtung einer Stabsstelle bzw. -abteilung (Stab) auf Unternehmungsleitungsebene, die einer Instanz nebengeordnet ist. Bei Zuordnung zu Zwischeninstanzen kann die notwendige Unabhängigkeit verloren gehen. Die interne Revision in Form einer Stabsabteilung kann ihrerseits unterschiedlich nach Verrichtungs- und Objektkriterien organisiert sein; die konkrete Ausgestaltung muss sich wiederum an Zweckmäßigkeitsaspekten der einzelnen Unternehmung orientieren. Die interne Revision muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben weit reichende Informationsrechte erhalten.
6. Beziehung zur gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfung: Dem Prüfer eines gesetzlichen Jahresabschlusses ist es nicht gestattet, Prüfungsergebnisse und -urteile der internen Revision unreflektiert zu übernehmen oder mit ihr, z.B. im Wege der Arbeitsteilung, zusammenzuarbeiten; er würde gegen die ihm berufsrechtlich auferlegte Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer) verstoßen. Der Abschlussprüfer kann die Erkenntnisse der internen Revision jedoch im Rahmen der zur Planung seiner Prüfung erforderlichen Informationsgewinnung, v.a. zur Erkundung von Schwachstellen, berücksichtigen sowie einzelne Feststellungen aus Systemprüfungen und aussagenbezogenen Prüfungshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen als Feststellungen Dritter übernehmen.
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Interne Verweise
interne Revision
interne Revision
- Ablauforganisation
- Aufbauorganisation
- Begutachtung
- Beratung
- Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer
- Controlling
- Feststellung
- Financial Auditing
- Informationssystem
- Instanz
- Jahresabschlussprüfung
- Kontrolle
- Konzernrevision
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- Operational Auditing
- Prozessabhängigkeit
- Prozessabhängigkeit
- Prozessabhängigkeit
- Prüfung
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- Stab
- Systemprüfung