Notverkauf
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ein in den Formen des Selbsthilfeverkaufs vorgenommener Verkauf fremder, dem Verderb ausgesetzter Waren; ein Notverkauf ist i. Allg. nur zulässig, wenn die Weisung des Verfügungsberechtigten nicht mehr eingeholt werden kann.
Notverkauf beim zweiseitigen Handelskauf: § 379 II HGB; Kommissionär: § 388 II HGB; Frachtführer: § 419 III HGB; Lagerhalter: § 471 II HGB.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Fahrlässigkeit
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
Notverkauf
ausgehend
eingehend
Notverkauf
ausgehend