neue Beweismittel
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steuerrechtliche Behandlung: Neue Beweismittel führen zu einer Korrektur von Steuerverwaltungsakten gemäß § 173 AO, da sie die dort als Tatbestandsmerkmal genannten (neuen) Tatsachen beweisen. Eine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur möglich, wenn ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Beweismittel sind alle zur Aufklärung eines Sachverhaltes dienenden Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen, wie Urkunden (Verträge, Geschäftspapiere u.a.) und Auskünfte von Auskunftspersonen. Neu ist ein Beweismittel, wenn es „nachträglich bekannt” wird. Das ist dann der Fall, wenn es dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten bekannt wird, nachdem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist.
Vgl. auch neue Tatsachen.