Laienrichter
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Richter ohne vorgeschriebene juristische Ausbildung. Die Laienrichter werden als ehrenamtliche Richter in der Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit tätig. In der Zivilgerichtsbarkeit werden Laienrichter als Handelsrichter bei der Kammer für Handelssachen und als Schöffe in der Strafgerichtsbarkeit eingesetzt. Auch Berufsgerichte werden oft mit Laienrichtern besetzt.
Laienrichter haben bei ihrer Amtstätigkeit alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters; sie stimmen bes. gleichberechtigt mit diesen ab.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einlagen
Einrede der Vorausklage
Föderalismus
Gerichtsstand
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Kreditsicherheiten
Prozess
Präambel
Recht
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
eingehend
Laienrichter
ausgehend
eingehend
Laienrichter
ausgehend