Normen- und Typenkartell
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Kartell zur Festlegung einheitlicher Normen (nichtstaatlicher technischer Vorschriften über die Beschaffenheit einer Ware hinsichtlich von Material, Herstellung und Verbindung mit anderen Waren) und Typen (Baumustern für komplexe Produkte). Bei nicht diskriminierenden, offenen und transparenten Vereinbarungen über Normen und Typen liegt grundsätzlich keine Wettbewerbsbeschränkung vor. Das Verbot des § 1 GWB und des Art. 101 I AEUV könnte dann berührt sein, wenn Normen und Typen Teil einer umfassenderen Vereinbarung sind, die auf den Ausschluss von Wettbewerbern vom relevanten Markt abzielen. In einem solchen Fall ist u.U. eine Legalausnahme des Normen- und Typenkartells nach § 2 GWB und Art. 101 III AEUV möglich. Dies hat u.a. zur Voraussetzung, dass die Verbraucher an den damit verbundenen Effizienzgewinnen angemessen beteiligt werden.