Schadensersatzleistungen
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1. Begriff: Aufwendungen zur Erfüllung einer Verpflichtung des Steuerpflichtigen auf Schadenersatz.
2. Steuerliche Behandlung: a) Einkommensteuer: Schadensersatzleistungen sind beim Schädiger als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Betrieb oder Beruf veranlasst wurde. Ist noch keine Zahlung erfolgt, sondern droht lediglich die Inanspruchnahme auf Schadensersatzleistungen, z.B. weil ein Betrieb Patentrechte eines anderen verletzt hat, so dürfen Rückstellungen erst gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist oder Ansprüche auf Schadensersatzleistungen schon angemeldet worden sind (§ 5 III EStG).
Beim Geschädigten können Schadensersatzleistungen im privaten Vermögen (nicht steuerbar) oder im Einkünftebereich (steuerbar) liegen.
b) Umsatzsteuer: Echte Schadensersatzleistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil das Merkmal des entgeltlichen Leistungsaustausches fehlt. Stellt jedoch der Geschädigte im Auftrag des Schädigers eine Sache im eigenen Unternehmen wieder her, ist das von dem Schädiger hierfür gezahlte Entgelt umsatzsteuerbar, da die Reparaturleistung im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht wird.