Wiederholungsgefahr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wettbewerbsverstöße, Verletzungen gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte begründen die (widerlegbare) tatsächliche Vermutung der Wiederholung und lösen den Verletzungsunterlassungsanspruch aus. Wiederholungsgefahr kann von seltenen Ausnahmefällen abgesehen nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden, die durch eine hinreichende Vertragsstrafe zu sichern ist. Verjährte Rechtsverletzungen begründen als solche keine Wiederholungsgefahr, es sei denn, es liegen bes. Umstände wie eine Berühmung vor, die sich auch aus der Art der Rechtsverteidigung im Prozess ergeben kann (Erstbegehungsgefahr).
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