verbotene Eigenmacht
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
zivilrechtlicher Begriff; bes. Form der widerrechtlichen Besitzentziehung. Verbotene Eigenmacht begeht, wer dem unmittelbaren Besitzer einer Sache ohne dessen Willen den Besitz entzieht. Wer verbotene Eigenmacht verübt, handelt auch dann widerrechtlich, wenn er an sich zum Besitz berechtigt ist (z.B. weil er Eigentümer ist und der unmittelbare Besitzer die Sache an ihn herauszugeben verpflichtet ist, § 858 BGB). Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhafter Besitz.
Vgl. auch Besitzschutz.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
verbotene Eigenmacht
ausgehend
eingehend
verbotene Eigenmacht
ausgehend