Direkt zum Inhalt

gebundener Vermittler

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Abgrenzung

    Begriff

    Abweichend von der engeren Definition in Art. 2 Nr. 7 IMD (Insurance Mediation Directive, das war die EU-Vermittlerrichtlinie vom 9.12.2002, inzwischen abgelöst durch die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie – Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) ist ein gebundener Vermittler nach § 34d IV GewO ein Versicherungsvertreter, der seine Tätigkeit ausschließlich i.A. eines oder mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherungsunternehmen, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, ausübt und für dessen Vermittlungstätigkeit das vertretene Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt. Die Haftungsübernahme erfolgt durch die Meldung als gebundener Vermittler an das Vermittlerregister (§ 34d VII S. 3 GewO). Der gebundene Vermittler bedarf keiner Gewerbeerlaubnis, sondern kann vom Versicherungsunternehmen ohne eine solche Erlaubnis zum Vermittlerregister gemeldet werden. Allerdings ist das Versicherungsunternehmen in diesem Fall (anstelle der Industrie und Handelskammer, kurz: IHK) gesetzlich gehalten, sich selbst durch Einholung geeigneter Auskünfte von der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen des Vermittlers zu überzeugen und eine angemessene Qualifikation sicherzustellen. In der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie wird der gebundene Vermittler nicht mehr wie in Art. 2 Nr. 7 IMD definiert, sondern allein noch im Erwägungsgrund (17) als Versicherungsvermittler, der vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, umschrieben. In der Sache ist allerdings nicht anzunehmen, dass etwas anderes als der gebundene Vermittler i.S.d. IMD gemeint ist. Die Mitgliedstaaten können weiterhin vorsehen, dass die Versicherer diese Vermittler zum Register melden und bei diesen die Zuverlässigkeitsprüfung durchführen können. Eine Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers ist für die gebundenen Vermittler nach Art. 10 IV IDD obsolet, sofern für deren Handeln ein Versicherer die uneingeschränkte Haftung übernommen hat.

    Abgrenzung

    Hingegen sind gebundene Vermittler i.S.d. § 2 X KWG Unternehmen, die keine Bankgeschäfte i.S.d. § 1 I S. 2 KWG betreiben, sondern nur die Finanzdienstleistungen der Anlagevermittlung, des Platzierungsgeschäfts und der Anlageberatung bez. Aktien, Genussscheinen und anderen, nicht unter § 34f I Nr.1 3 GewO fallenden Finanzinstrumenten ausschließlich unter der Haftung eines CCR-Kreditinstituts (= Kreditinstitut, das nur das Einlagen- und Kreditgeschäft betreibt) oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder im Inland tätig ist, ausüben. Die Tätigkeit der gebundenen Vermittler i.S.d. § 2 X KWG wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Dieses ist verpflichtet, einen gebunden Vermittler zu dem bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten öffentlichen Register über gebundene Vermittler i.S.d. § 2 X KWG anzumelden.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "gebundener Vermittler"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap gebundener Vermittler Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gebundener-vermittler-52461 node52461 gebundener Vermittler node48845 Versicherungsvertreter node52461->node48845 node47393 Versicherungsvermittler node52461->node47393 node32883 Gewerbeerlaubnis node52461->node32883 node35599 Gewerbe node35599->node32883 node39540 Konzession node34792 Gründung node34792->node32883 node38450 Industrie- und Handelskammer ... node52142 Versicherungsberater node40805 Kaufmann node48845->node40805 node48993 Versicherungsmakler node48845->node48993 node47393->node48845 node42278 Provision node47393->node42278 node30451 Courtage node47393->node30451 node47393->node48993 node52469 Mehrfirmenvertreter node52469->node52461 node52469->node48845 node52546 Sachkundeprüfung node52546->node52461 node52546->node38450 node52546->node52142 node52546->node47393 node32883->node39540 node30451->node48845 node48993->node32883
    Mindmap gebundener Vermittler Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gebundener-vermittler-52461 node52461 gebundener Vermittler node48845 Versicherungsvertreter node52461->node48845 node47393 Versicherungsvermittler node52461->node47393 node32883 Gewerbeerlaubnis node52461->node32883 node52469 Mehrfirmenvertreter node52469->node52461 node52546 Sachkundeprüfung node52546->node52461

    News SpringerProfessional.de

    Bücher

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete