soziale Sicherung der Beamten
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1. Begriff: integraler Bestandteil der Versorgung von Beamten im Rahmen des auf Lebenszeit angelegten Dienst- und Treueverhältnisses der Beamten. Das Alimentationsprinzip fordert als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums eine amtsangemessene Versorgung der Beamten bei Erreichen der Altersgrenze oder bei Dienstunfähigkeit bzw. im Todesfall der Hinterbliebenen. Der Dienstherr hat durch Beihilfe einzugreifen, wenn die den Beamten zustehende Besoldung aufgrund bes. Umstände, wie z.B. Krankheit, sich als nicht ausreichend erweist.
2. Leistungsarten: Die Leistungen für die Alterssicherung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind höher als für vergleichbare Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, da die Beamtenversorgung auch die Funktion einer betrieblichen Altersversorgung enthält. Die Leistungen der Beihilfe entsprechen etwa der Hälfte der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Für die restlichen Leistungen muss der Beamte selbst aufkommen, wofür er i.d.R. eine Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung abschließt.
3. Beurteilung: Das gesamte System der sozialen Sicherung der Beamten ist - wie das dt. Berufsbeamtentum selbst - nur schwer systematisch zu begründen und zu erklären, da es in Jahrhunderten historisch gewachsen ist.
Vgl. auch soziale Sicherung.