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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Familienrecht: nach § 1624 BGB alles, was Vater oder Mutter einem Kind für dessen Heirat (Aussteuer) bzw. zur Erlangung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensführung zuwenden. Sie gilt insoweit als Schenkung (als „Versprechen“ formbedürftig), als sie das den Umständen, v.a. die Vermögensverhältnisse der Eltern entsprechende Maß übersteigt.
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