Austausch von Barbezügen gegen Versorgungsbezüge
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Mit dem Abschluss einer Versorgungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer werden künftige Einkommensbestandteile einbehalten und in einen Pensionsplan eingezahlt. Man spricht dann von einer aufgeschobenen Zahlung (Deferred Compensation oder Deferred Payment). Der Vorteil besteht darin, dass auf diese Weise bestimmte Teile des Brutto-Arbeitseinkommens gegen erst im Ruhestand zur Auszahlung und damit zur Versteuerung kommende betriebliche Versorgungsleistungen eingetauscht werden.
Diese Form der betrieblichen Altersvorsorgung (baV) kann nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden, wird meist auf Teile von Sonderzahlungen beschränkt und darf keinesfalls dazu führen, dass möglicherweise die Beitragsbemessungsgrenzen unterlaufen werden.
Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach dem persönlichen Versorgungsaufwand und dem Alter bei Vertragsbeginn bzw. bei Eintritt des Versorgungsfalles.
Maßgeblich für die Ermittlung der Ruhegeldanwartschaft sind die vertraglich abgedeckten Versorgungsrisiken, d.h. Versorgung im Alter oder bei Invalidität bzw. im Todesfall für die Hinterbliebenen. Mit versicherungsmathematischen Verrentungsfaktoren wird aus dem aufgelaufenen Versorgungsaufwand und einer marktgerechten Verzinsung jährlich eine Ruhegeldleistung abgeleitet. In gleicher Form geschieht dies bei Beginn der Rente aus Altersgründen oder bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Die Auszahlungen unterliegen der normalen Lohnbesteuerung zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Seit 2004 werden bei gesetzlich Versicherten auch Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.