Betriebsrisiko
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1. Begriff: Betriebsrisiko betrifft die Frage der Abgrenzung der Lohnzahlungspflicht, wenn das Unterbleiben der Arbeitsleistung von keinem Teil der Parteien des Arbeitsvertrages zu vertreten ist, nämlich dann, wenn die fehlende Möglichkeit der Beschäftigung auf Betriebsstörungen zurückzuführen ist.
Zum Betriebsrisiko gehören bes. alle Fälle, in denen der Arbeitgeber ohne sein Verschulden einen funktionsfähigen Betrieb infolge fehlender Energie, Rohstoffe, Maschinen etc. nicht zur Verfügung stellen kann und die Arbeitnehmer nicht arbeiten können.
Ausgangspunkt der Lehre vom Betriebsrisiko war die Auffassung, dass die Regelung des § 615 BGB a.F. (Annahmeverzug) und § 323 BGB a.F. auf diese Fälle nicht passt. Das Betriebsrisiko hat nach § 615 S. 3 BGB grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen; er muss das Arbeitsentgelt weiterzahlen, wenn z.B. eine Ölheizung infolge eines plötzlichen Kälteeinbruchs ausfällt.
2. Ausnahmen: a) Wenn die Betriebsstilllegung den Betrieb so schwer trifft, dass die Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebs gefährdet (streitig); b) wenn durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag eine abweichende Regelung hinreichend deutlich vereinbart ist; c) wenn die Störung (wie beim Teilstreik) in der Sphäre der Arbeitnehmer ihren Ursprung hat. Können die Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie für die Dauer der Störung keine Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche haben; ein solcher Fall ist z.B. nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn die für den mittelbar betroffenen Betrieb zuständigen Verbände mit den unmittelbar kampfführenden Verbänden identisch oder doch organisatorisch eng verbunden sind. Dabei ist unerheblich, ob die Betriebsstörung auf einem rechtmäßigen Streik oder auf einer rechtmäßigen Abwehraussperrung (Aussperrung) beruht.
3. Die Rechtsgrundsätze des Arbeitskampfrisikos führen nicht ohne weiteres zu einer betrieblichen Arbeitszeitregelung. Die Regelung der Modalitäten unterliegt gemäß § 87 I Nr. 2 und 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Vgl. auch Arbeitsverhinderung.