Demarkationsvertrag
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Abgrenzungsvertrag. 1. Allgemein: Vertrag, der die Interessengebiete zweier oder mehrerer nach den gleichen Zielen strebender Subjekte abgrenzt (z.B. beim Gebietskartell).
2. Bei Energie- und Wasserversorgungsunternehmen: Vertrag zwischen Versorgungsunternehmen zur Abgrenzung und Aufteilung von Versorgungsgebieten für leitungsgebundene Energie- und Wasserversorgung. Demarkationsverträge waren nach § 103 I GWB a.F. vom Kartellverbot freigestellt. Diese Freistellung ist im Rahmen der Sechsten Kartellnovelle zum 1.1.1999 zwecks wettbewerblicher Öffnung der Strom- und Gasversorgung großteils beseitigt worden. Im Bereich der Wasserversorgung sind bestimmte wettbewerbsbeschränkende Verträge hingegen weiterhin vom Verbot des § 1 GWB ausgenommen (vgl. § 31 GWB). Als Ausgleich unterliegen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 31 b GWB einer verschärften Missbrauchsaufsicht.