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Direktionsrecht

(weitergeleitet von einseitige Leistungsbestimmung)
Definition: Was ist "Direktionsrecht"?

Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen näher zu bestimmen (§ 106 GewO).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Weisungsrecht. 1. Begriff: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag selbst, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

    Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste sind im Arbeitsvertrag i.d.R. nur rahmenmäßig festgelegt. Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch seine Weisungen; diese bestimmen den Inhalt der vertraglichen Arbeitspflicht.

    In Notfällen kann das Direktionsrecht ausnahmsweise auch den arbeitsvertraglichen Rahmen übersteigen.

    2. Rechtsgrundlage: § 106 GewO.

    3. Grenzen: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird begrenzt durch das Arbeitsschutzrecht (Arbeitsschutz), durch Tarifverträge, den Arbeitsvertrag, den allg. Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Auch eine betriebliche Übung kann das Direktionsrecht begrenzen.

    4. Vertragliche Erweiterung des Direktionsrechts: Der Arbeitsvertrag kann das Direktionsrecht erweitern (Beispiel: Klausel, wonach auch eine Versetzung an weit entfernte Orte zulässig ist). Solche Erweiterungen unterliegen bei vorformulierten Klauseln einer AGB-Kontrolle (Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht).

    5. Abgrenzung zur Änderungskündigung: Soll dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungswechsel (Versetzung) auferlegt werden, der die einzelvertraglichen Grenzen des Direktionsrechts überschreitet, bedarf es einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags.

    6. Mitbestimmung des Betriebsrats: Bei der Ausübung des Direktionsrechts ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten, soweit es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt (Beispiel: Einführung eines Rauch- oder Alkoholverbots kraft Direktionsrechts).

    7. Sanktionen: Folgt der Arbeitnehmer nicht den wirksamen Weisungen des Arbeitgebers, kann er sich wegen Arbeitsverweigerung einer Kündigung und evtl. einer Schadensersatzpflicht aussetzen (Vertragsbruch).

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