Eintragungsgrundsatz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eintragungsprinzip; im Grundbuchverfahren geltender Grundsatz, der bedeutet, dass zu Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist (§ 873 BGB). Eintragungsgrundsatz hängt mit Publizitätsprinzip eng zusammen.
Vgl. auch Einigung.
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