Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen bes. durch Zahlung, Aufrechnung, Steuererlass, Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung und durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen (§ 47 AO).
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