Zahlungsverjährung
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1. Gegenstand: Festgesetzte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Zahlungsverjährung (§ 228 AO).
Gegensatz: Festsetzungsverjährung.
2. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit des Anspruchs wirksam geworden ist (§ 229 AO).
Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann (§ 230 AO). Dieser Zeitraum wird bei der Berechnung des Laufs der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt.
Unterbrochen wird die Zahlungsverjährung regelmäßig durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, Vollstreckungsaufschub, eine Vollstreckungsmaßnahme, Anmeldung im Insolvenzverfahren, Aufnahme in einen Insolvenz- oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung des Schuldners zum Ziel hat sowie durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Bei Unterbrechung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, neue Verjährungsfrist für den Betrag, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 231 AO).
3. Wirkung: Durch die Zahlungsverjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen (§ 232 AO). Der Fristablauf ist von Amts wegen zu beachten.