Kollegialprinzip
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Verfahren der gemeinsamen Willensbildung in organisatorischen Einheiten, in denen mehrere Handlungsträger zusammengefasst sind (Kollegialsystem). Entscheidungen, die die multipersonale Organisationseinheit als Ganzes betreffen, werden von sämtlichen zur Einheit gehörenden Handlungsträgern getroffen.
2. Abstimmungsmodi:
(1) Primatkollegialität,
(2) Abstimmungskollegialität und
(3) Kassationskollegialität.
Gegensatz: Direktorialprinzip.
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