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Lebenspartnerschaft

(weitergeleitet von Lebenspartner)
Definition: Was ist "Lebenspartnerschaft"?

Familienrecht: Partnerschaft auf Lebenszeit zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts (Lebenspartner) nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.2.2001 m.spät. Änd. Steuerrecht: Die Lebenspartnerschaft wird steuerlich nicht generell der Ehe gleichgestellt, zunehmend werden aber bei den einzelnen gesetzlichen Regelungen, die die Ehe betreffen, auch Lebenspartnerschaften als begünstigte Lebensformen mit erwähnt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Familienrecht
    2. Steuerrecht

    Familienrecht

    1. Begriff: Partnerschaft auf Lebenszeit zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts (Lebenspartner) nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.2.2001 (BGBl. I 266) m.spät.Änd. (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG). Geregelt werden dort die Begründung, Rechtswirkung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

    2. Rechtsfolgen: Der Gesetzgeber hat sie denen des ehelichen Güterrechts nachgebildet.

    Die wichtigsten Folgen sind:
    (1) Die Lebenspartner können einen Lebenspartnerschaftsnamen wählen.
    (2) Sie sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet und sind zur gesetzlichen Erbfolge berechtigt.
    (3) Sie können ihre gemeinsamen Vermögensverhältnisse durch Zugewinngemeinschaft (ehemals Ausgleichsgemeinschaft) oder durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag (Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Niederschrift bei einem Notar) regeln.
    (4) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft schulden die Lebenspartner nachpartnerschaftlichen Unterhalt und Versorgungsausgleich.

    Steuerrecht

    1. Grundsatz: Die Lebenspartnerschaften wurden ursprünglich steuerlich nicht der Ehe gleichgestellt. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 in BVerfGE 133 S. 377, BFH/NV 2013 S. 1374 oder auch NJW 2013 S. 2257 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von verheirateten Eheleuten unterschiedlichen Geschlechts und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) eine Ungleichbehandlung darstellt und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, den Verfassungsverstoß unverzüglich, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft zum 1.8.2001, zu beseitigen. Die Entscheidung hat gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Gesetzeskraft.

    2. Einkommensteuergesetz: Im EStG wurde § 2 Abs. 8 EStG eingeführt. Danach sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes für Ehegatten auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden. Aufgrund des Urteils kamen sogar rückwirkende Korrekturen der betroffenen Personen und ihrer ESt-Bescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in Betracht.

    3. Erbschaftsteuer: Beginnend mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, S. 3018) wurden die Regelungen zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gleichbehandlung des Erwerbs unter eingetragenen Lebenspartnern angepasst. Heute fallen Lebenspartner erbschaftsteuerlich unter die Steuerklasse I und erhalten einen Freibetrag von 500.000 Euro ebenso wie Ehegatten, können außerdem Hausrat und andere beweglichen Wirtschaftsgüter in den gesetzlichen Grenzen des § 13 ErbStG steuerfrei vom Partner erben (§ 13 Nr.1, Nr. 4a ErbStG usw.), und im Todesfall erhalten überlebende Lebenspartner ebenso wie überlebende Ehegatten einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu 256.000 Euro (§ 17 ErbStG).

    4. Grunderwerbsteuer: Auch im Grunderwerbsteuergesetz erfolgte die Aufnahme der Lebenspartnerschaften.

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