Direkt zum Inhalt

Pflegestufen

Definition: Was ist "Pflegestufen"?

Stufen der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) ab 2017 auch Pflegegrade genannt. Die Eingruppierung in eine der fünf gesetzlichen Pflegegrade erfolgt entsprechend der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Bestimmungsgrößen
    3. Abgrenzung der Pflegestufen
    4. Leistungen aus der Pflegeversicherung
    5. Härtefallregelungen
    6. Ausblick

    Begriff

    Gradmesser für den Umfang an Hilfebedarf und an Leistungen, den ein Pflegebedürftiger (Pflegebedürftigkeit) von der Pflegeversicherung erhält (soziale Pflegeversicherung, private Pflegeversicherung). 

    Bestimmungsgrößen

    Die Pflegestufen richten sich nach der Schwere der Beeinträchtigungen und dem Zeitaufwand, den die Pflege in Anspruch nimmt. Zur Einstufung in eine Pflegestufe wird die Pflegebedürftigkeit bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens herangezogen. Dazu zählen die Grundpflege sowie der Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Grundpflege beinhaltet Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Folgende Hilfestellungen gehören dazu:
    a) Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- oder Darmentleerung.
    b) Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung.
    c) Mobilität: Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z.B. für Arztbesuche, Behördengänge, nicht für Spaziergänge).
    d) Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Putzen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche. Für jede einzelne Tätigkeit gibt es einen bestimmten Zeitbedarf; daraus wird der gesamte Pflegeaufwand berechnet. Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt i.d.R. durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Bei privaten Krankenversicherungen übernimmt dies Medicproof (Pflegebegutachtung). 

    Abgrenzung der Pflegestufen

    Gem. § 15 SGB XI werden drei Pflegestufen unterschieden. Die Übergangsregelung des § 123 SGB XI sieht zudem Leistungen für Versicherte ohne Pflegestufe, die sog „Pflegestufe 0“, vor.
    a) Pflegestufe I – erheblich Pflegebedürftige: Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag bei mindestens eineinhalb Stunden liegen. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.
    b) Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftige: Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag bei mindestens drei Stunden liegen. Auf die Grundpflege müssen dabei mindestens zwei Stunden täglich entfallen.
    c) Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftige: Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag bei mindestens fünf Stunden liegen. Auf die Grundpflege müssen dabei mindestens vier Stunden täglich entfallen.
    d) Bei Festlegung der Pflegestufe eines Kindes ist der Vergleich zum Hilfebedarf eines gesunden Kindes maßgeblich (§ 15 II SGB XI). 

    Leistungen aus der Pflegeversicherung

    Je höher die anerkannte Pflegestufe ist, desto höher ist auch der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (SPV). Konkret geregelt werden die Art und die Höhe der Leistungen, die auch von der Art der Pflege (ambulante Pflege, stationäre Pflege) abhängen, im vierten Kapitel des SGB XI (für einen Überblick siehe § 28 SGB XI). Wird der Pflegebedürftige zu Hause gepflegt, besteht eine Wahl zwischen Geldleistungen (Pflegegeld) und Sachleistungen. Pflegegeld wird geleistet, wenn Angehörige oder eine selbst ausgewählte Pflegeperson (Angehörigenpflege, Laienpflege) die Pflege komplett übernehmen. Pflegesachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn ein professioneller Pflegedienst mit der Pflege betraut ist. Dieser stellt eine Rechnung, die bis zum jeweiligen Höchstbetrag erstattet wird. Werden die Sachleistungen nicht komplett ausgeschöpft, kann der nicht genutzte Prozentsatz der Sachleistungen anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden (Kombinationsleistungen).

    Härtefallregelungen

    Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein sog. Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der Pflegesachleistungen und der vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren. Dies kann bspw. im Endstadium einer Krebserkrankung oder bei Patienten im Wachkoma der Fall sein.

    Ausblick

    Mit dem am 18.12.2015 verabschiedeten Zweiten Pflegestärkungsgesetz werden die bisherigen drei (bzw. vier) Pflegestufen zum 1.1.2017 durch ein System mit fünf Pflegegraden ersetzt. Es wird ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit eingeführt, der allen Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung eröffnen soll, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Pflegebedürftige, die bereits Leistungen beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet und genießen hinsichtlich des bisherigen Leistungsniveaus Bestandsschutz.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Pflegestufen"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Pflegestufen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/pflegestufen-46467 node46467 Pflegestufen node52151 Gesetzliche Pflegeversicherung (GPV) node46467->node52151 node46048 Pflegebedürftigkeit node46467->node46048 node46888 Pflegegeld node46467->node46888 node42768 Pflegekasse node46467->node42768 node44201 Sozialversicherung node52151->node44201 node52155 Krankenkasse node52151->node52155 node46230 Pflichtversicherung node52151->node46230 node52151->node42768 node43068 Pflegeversicherung node43068->node46467 node40033 Krankenversicherung node43068->node40033 node43068->node44201 node46048->node43068 node45798 Pflegeperson node46048->node45798 node46888->node43068 node46888->node46048 node50239 Unfallversicherung node46888->node50239 node46888->node45798 node50821 Zusatzversicherung node50821->node42768 node52445 ADL-Punktesystem node52445->node46048 node30390 Berufsunfähigkeit node30390->node46048 node45798->node42768 node46058 soziale Sicherung node46058->node43068 node34513 Gesundheitswesen node34513->node43068 node42768->node43068
    Mindmap Pflegestufen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/pflegestufen-46467 node46467 Pflegestufen node52151 Gesetzliche Pflegeversicherung (GPV) node46467->node52151 node46048 Pflegebedürftigkeit node46467->node46048 node42768 Pflegekasse node46467->node42768 node46888 Pflegegeld node46467->node46888 node43068 Pflegeversicherung node43068->node46467

    News SpringerProfessional.de

    Bücher

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete