Direkt zum Inhalt

Produkthaftung

(weitergeleitet vonProdukthaftungsgesetz (ProdHaftG))
Definition: Was ist "Produkthaftung"?

Verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) des Herstellers für Schäden aus der Benutzung eines von ihm in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts, und zwar für Personen- und Sachschäden.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) des Herstellers für Schäden aus der Benutzung eines von ihm in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts, und zwar für Personen- und Sachschäden.

    Anders: Produzentenhaftung.

    2. Rechtsgrundlage: Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989 (BGBl. I 2198) m.spät.Änd.

    3. Voraussetzungen: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Fall der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist (§ 1 I ProdHaftG). Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat oder das Produkt beim Inverkehrbringen fehlerfrei war, das Produkt nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder vertrieben worden ist, das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht erkannt werden konnte (§ 1 II). Ausschluss der Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts nach den Voraussetzungen des § 1 III. Die Beweislast für den Fehler, den Schaden und die Kausalität zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte (§ 1 IV). Der Haftungshöchstbetrag beträgt bei Personenschäden 85 Mio. Euro (§ 10). Bei Sachbeschädigung ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro vorgesehen (§ 11). Dem Geschädigten bleibt aber u.U. die Produzentenhaftung; für die insoweit einschlägigen Fallgruppen - Konstruktionsfehler, Fertigungs- und Kontrollfehler, Instruktionsfehler - hat die Rechtsprechung unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen und strenge Anforderungen an die Hersteller (z.B. hinsichtlich Produktbeobachtung und Warnung der Verbraucher) entwickelt. Die Verjährung beträgt drei Jahre (§ 12); der Anspruch erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt erstmals in den Verkehr gebracht hat (§ 13). Die Ansprüche nach dem ProdHaftG sind nicht abdingbar (§ 14).

    Vgl. auch internationale Produkthaftung.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Produkthaftung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Produkthaftung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/produkthaftung-42725 node42725 Produkthaftung node40120 internationale Produkthaftung node42725->node40120 node44518 Produzentenhaftung node42725->node44518 node31970 Gefährdungshaftung node42725->node31970 node51965 Privatrecht node29740 Bürgerliches Recht node51965->node29740 node49994 technische Arbeitsmittel node40120->node49994 node28153 Arzneimittel node48650 Verkehrssicherungspflicht node30514 Arzneimittelschäden node30514->node42725 node30514->node28153 node30514->node48650 node30514->node31970 node50486 unerlaubte Handlung node44518->node50486 node51997 Öffentliches Recht node51997->node29740 node32096 höhere Gewalt node31970->node32096 node41898 Kaufvertrag node40541 juristische Person node29740->node42725 node29740->node41898 node29740->node40541 node46003 Schadensersatz node46003->node31970 node32110 Haftung node32110->node31970 node50486->node31970
    Mindmap Produkthaftung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/produkthaftung-42725 node42725 Produkthaftung node31970 Gefährdungshaftung node42725->node31970 node44518 Produzentenhaftung node42725->node44518 node40120 internationale Produkthaftung node42725->node40120 node29740 Bürgerliches Recht node29740->node42725 node30514 Arzneimittelschäden node30514->node42725

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete