Direkt zum Inhalt

Steuererlass

(weitergeleitet vonBilligkeitserlass)

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.

    1. Allgemein: Entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung müssen entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis fristgerecht (d.h. bei Fälligkeit) eingezogen werden. Ein Erlass kommt nur in bes. Ausnahmefällen in Betracht. Er bedarf deshalb gesetzlicher Grundlage.

    2. Begriff: Erlass ist der vollständige oder teilweise einseitige Verzicht auf eine Abgabenforderung durch Verwaltungsakt. Erlass führt zum Erlöschen des betreffenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO). Es ist zwischen dem Billigkeits- oder Zahlungserlass im Rahmen des Erhebungsverfahrens und der abweichenden Festsetzung von Steuern im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (auch Festsetzungserlass) zu unterscheiden.

    3. Billigkeitserlass: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können erlassen oder erstattet werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre (§ 227 AO). Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst (sachliche Unbilligkeit) oder in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen (persönliche Unbilligkeit) begründet sein. Die Finanzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Liegt Unbilligkeit vor, besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Erlass. Die Entscheidung ist in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich nachprüfbar.

    a) Sachliche Unbilligkeit: Ist anzunehmen, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Tatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also der Sachverhalt zwar den Wortlaut des gesetzlichen Tatbestands erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Es muss also angenommen werden können, dass der Gesetzgeber die zu entscheidende Frage

    hätte er sie geregelt

    im Sinn der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Umstände, die der Gesetzgeber bei Fassung des Gesetzestatbestands bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Ebensowenig ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt im Erlassverfahren nachprüf- und änderbar. Dies würde eine unzulässige Aushöhlung der Bestandskraft bedeuten.

    b) Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn der Steuerpflichtige eines Erlasses bedürftig und würdig ist.


    (1) Erlassbedürftigkeit ist u.a. dann gegeben, wenn bei Ablehnung des Erlassbegehrens die Existenz des Steuerpflichtigen bzw. der notwendige Lebensunterhalt ernsthaft gefährdet würde und allein durch einen Erlass ausgeräumt werden könnte. Eine Existenzgefährdung scheidet regelmäßig dann aus, wenn die in der sofortigen Einziehung liegende Unbilligkeit durch die Gewährung einer Ratenzahlung (z.B. durch Stundung oder Vollstreckungsaufschub) beseitigt werden kann.

    Die Unbilligkeit der Steuereinziehung hat der Steuerpflichtige durch eine aktuell erstellte Gegenüberstellung der flüssigen Mittel bzw. Vermögenswerte und der rückständigen bzw. kurzfristig fällig werdenden Verpflichtungen zu jedem Fälligkeitstag (Liquiditäts- und Vermögensstatus) eindeutig und zweifelsfrei darzulegen.

    Für die Berücksichtigung persönlicher Gründe ist bei solchen Steuern, die der Steuerpflichtige nur treuhänderisch vereinnahmt bzw. abwälzen kann (wie Lohn- und Umsatzsteuer) regelmäßig kein Raum.

    (2) Erlasswürdigkeit ist regelmäßig (nur) anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten insgesamt und ordnungsgemäß nachgekommen ist und alles unternommen hat, das Entstehen von Steuerrückständen zu verhindern bzw. sie zu vermeiden. Der Steuerpflichtige darf also seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben.

    c) Weitere Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass sind, dass eine evtl. wirtschaftliche Notlage durch die Festsetzung der Abgaben selbst verursacht worden ist (Kausalzusammenhang), und dass sichergestellt ist, dass die Billigkeitsmaßnahme dem Steuerpflichtigen und nicht evtl. weiteren Gläubigern zugute kommt.

    4. Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen: Voraussetzung für eine abweichende Festsetzung ist, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 163 AO). Wegen des Begriffs der Unbilligkeit vgl. die Ausführungen zu Punkt 3.

    Die Steuer kann entweder niedriger festgesetzt werden oder einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, können bei der Festsetzung unberücksichtigt bleiben (§ 163 Satz 1 AO). Bei Steuern vom Einkommen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, erst zu einem späteren Zeitpunkt, Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer mindern, schon zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigt werden (§ 163 Satz 2 AO). Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Steuererlass"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Steuererlass Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuererlass-44217 node44217 Steuererlass node27060 Bestandskraft node44217->node27060 node36270 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung node44217->node36270 node44291 Stundung node44217->node44291 node48996 Verwaltungsakt node44217->node48996 node47197 Unbilligkeit node44217->node47197 node27060->node48996 node48104 Vorbehalt des Gesetzes node48104->node36270 node47058 Vorrang des Gesetzes node47058->node36270 node42525 Parlamentsvorbehalt node42525->node36270 node34640 Ergänzungsbescheid node34640->node27060 node36791 Einspruch node36791->node27060 node50966 Verfügung node42688 Stundungszinsen node44291->node42688 node37334 Nichtigkeit node37334->node48996 node40541 juristische Person node40541->node48996 node48996->node50966 node47197->node44291 node28537 Aussetzung node47197->node28537 node49761 Vertrag node49761->node44291
    Mindmap Steuererlass Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuererlass-44217 node44217 Steuererlass node44291 Stundung node44217->node44291 node48996 Verwaltungsakt node44217->node48996 node27060 Bestandskraft node44217->node27060 node36270 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung node44217->node36270 node47197 Unbilligkeit node47197->node44217

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete