Mitbestimmung im Konzern
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Mitbestimmungsrechte im Konzern.
1. Auf Unternehmensebene: In der Konzernspitze ist ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat einzurichten, wenn die Zahl der Arbeitnehmer eines Konzerns mehr als 2.000 beträgt und die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind (§ 5 I MitbestG); die Arbeitnehmerrepräsentanten werden von allen Beschäftigten des Konzerns gewählt. Die Mitbestimmung in den Tochtergesellschaften wird durch die Einrichtung eines mitbestimmten Konzernaufsichtsrates grundsätzlich nicht tangiert. Zur Vermeidung einer befürchteten Kumulierung des Mitbestimmungseinflusses der Arbeitnehmer im Konzern sind bestimmte Beteiligungsrechte der Konzernspitze gegenüber einer mitbestimmten Tochtergesellschaft allein von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat der Konzernmutter auszuüben (§ 32 MitbestG). Bleibt die Konzernmutter als Personengesellschaft oder Firma mit Sitz im Ausland mitbestimmungsfrei, werden sog. Teilkonzernspitzen fingiert (§ 5 III MitbestG); dasjenige Unternehmen, das in der Konzernhierarchie der Obergesellschaft am nächsten steht und die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, gilt als Konzernspitze.
Nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) erfolgt eine Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Konzernspitze nur dann, wenn diese allein oder zusammen mit vertraglich beherrschten bzw. eingegliederten Tochtergesellschaften mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
Für den Montansektor: Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz (MitbestErgG); „Holding-Novelle”).
2. Auf Betriebsebene: Unabhängig von der Konzernart besteht nach dem BetrVG die Möglichkeit, einen Konzernbetriebsrat einzurichten. Befindet sich die Konzernspitze im Ausland, so kann ein Konzernbetriebsrat i.d.R. nicht etabliert werden; § 5 III MitbestG ist nicht analog anwendbar. Bei gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen werden kraft Gesetzes Europäische Betriebsräte eingerichtet, sofern nicht ein Anhörungs- und Unterrichtungsgremium vereinbart wird (vgl. § 1 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes; europäischer Betriebsrat).
3. Probleme: Mitbestimmung im Konzern müsste im Entscheidungszentrum des Konzerns ansetzen (v.a. bei internationalen Unternehmungen mit Sitz im Ausland nicht gegeben).