Ausschließungsklage
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Klage mit dem Ziel des Ausschlusses eines OHG- oder KG-Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter (§ 140 HGB). Die Ausschließungsklage muss von allen übrigen Gesellschaftern erhoben werden. Der Klageantrag geht auf Ausschließung des betreffenden Gesellschafters. Ein erst nach Klageerhebung entstandener weiterer Ausschließungsgrund kann zur Begründung der Ausschließungsklage nachgeschoben werden. Ggf. wird der Ausschluss durch das Ausschließungsurteil ausgesprochen.
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