Änderungskündigung
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1. Kündigung eines Arbeitsvertrags, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags. I.d.R. ist die neue Regelung für den Gekündigten ungünstiger als die Alte. Zu beachten ist: Eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen, ohne gleichzeitige Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses ist nie Änderungskündigung, sondern schlichter Vertragsverstoß, wenn sie nicht durch Direktionsrecht gedeckt ist.
2. Möglichkeiten für den Arbeitnehmer (§§ 2, 8 KSchG): a) Nichtannahme der Änderungsofferte: Der Arbeitnehmer scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus, wenn er nicht gegen die Kündigung ein obsiegendes Urteil erstreitet. Obsiegendes Urteil führt zum Fortbestehen des alten Vertragszustandes. Die Nichtannahme des Änderungsangebot unter Vorbehalt kann Annahmeverzugslohnansprüche ausschließen (Annahmeverzug), BAG, 26.9.2007, AZ 5 AZR 870/06.
b) Annahme der Änderungsofferte unter Vorbehalt: Der Arbeitnehmer kann die Änderungsofferte unter Vorbehalt annehmen. D.h.: Er muss innerhalb von drei Wochen den Vorbehalt aussprechen, dass er trotz Annahme Kündigungsschutzklage gegen die Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen verfolgen wird. Gewinnt er mit seiner Klage, besteht das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen, verliert er, besteht es zu den neuen Bedingungen fort. Diese Reaktion vermeidet das Risiko des Arbeitsplatzverlustes.
c) Vorbehaltlose Annahme der Änderungsofferte: Nach Ablauf der Kündigungsfristen gelten die neuen Vertragsbestimmungen.
3. Änderungskündigung ist normalerweise eine ordentliche Kündigung und unterliegt daher dem Kündigungsschutzgesetz (Kündigung).
4. Vor einer Beendigungskündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitsplatz nicht durch eine Änderungskündigung erhalten werden kann (= Vorrang der Änderungs- vor der Beendigungskündigung), vgl. BAG, 21.4.2005, AZ 2 AZR 132/04.