Direkt zum Inhalt

Arbeitnehmererfindung

(weitergeleitet von Inanspruchnahme)
Definition: Was ist "Arbeitnehmererfindung"?

Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern sowie Beamten und Soldaten.

Patent- und Gebrauchsmustergesetz gehen vom Erfindergrundsatz aus, demzufolge das Recht an der Erfindung mit deren Fertigstellung in der Person des Erfinders entsteht (§ 6 PatG, § 13 III GebrMG). Trifft er keine Verfügung über sein Recht, ist er zur Anmeldung berechtigt. Eine Ausnahme davon macht das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ANEG) vom 25.7.1957 (BGBl. I 756) m.spät.Änd. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Entwicklungstätigkeit mit fortschreitender Industrialisierung zunehmend in die Betriebe verlagert hat.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern (einschließlich leitende Angestellte)sowie Beamten und Soldaten.

    Patent- und Gebrauchsmustergesetz gehen vom Erfindergrundsatz aus, demzufolge das Recht an der Erfindung mit deren Fertigstellung in der Person des Erfinders entsteht (§ 6 PatG, § 13 III GebrMG). Trifft er keine Verfügung über sein Recht, ist er zur Anmeldung berechtigt. Eine Ausnahme davon macht das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ANEG) vom 25.7.1957 (BGBl. I 756) m.spät.Änd. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Entwicklungstätigkeit zunehmend in die Betriebe verlagert hat, Erfindungen also zunehmend von Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gemacht werden.

    1. Grundzüge: Das ANEG gilt für patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse gemacht werden, und erfasst daneben auch technische Verbesserungsvorschläge (§§ 1–3 ANEG). Unterschieden werden gebundene und freie Erfindungen (§ 4 ANEG). Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) unterliegen der Meldepflicht des Arbeitnehmers und dem Recht des Arbeitgebers auf (beschränkte oder unbeschränkte) Inanspruchnahme, mit der die Rechte an der Erfindung je nach Art der Inanspruchnahme auf den Arbeitgeber übergehen. Beiderseits bestehen Geheimhaltungspflichten. Die Inanspruchnahme ist schriftlich und spätestens zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung zu erklären. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, treffen ihn die Anmeldepflichten aus den §§ 13, 14 ANEG, sofern die Erfindung nicht als Betriebsgeheimnis verwertet wird, und die Pflicht zur Erfinderbenennung. Ferner entstehen je nach Art der Inanspruchnahme sowie Art und Umfang der Verwertung Vergütungsansprüche des Arbeitnehmererfinders. Freie Erfindungen sind alle Erfindungen von Arbeitnehmern, die keine Diensterfindungen sind. Der Arbeitnehmer unterliegt lediglich einer Mitteilungs- und Anbietungspflicht (§§ 18, 19 ANEG). Eine Diensterfindung wird unter den Voraussetzungen des § 8 ANEG frei; über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18, 19 ANEG verfügen (§ 8 S. 2 ANEG).

    Die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge überlässt das ANEG der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, sofern es sich nicht um solche technischen Verbesserungsvorschläge handelt, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht (sog. qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge); qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge unterliegen ab dem Zeitpunkt ihrer Verwertung durch den Arbeitgeber der Vergütungspflicht nach den §§ 9, 12 ANEG (§ 20 ANEG). Gemäß § 11 ANEG hat der Bundesminister für Arbeit Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten und öffentlichen Dienst erlassen (BlPMZ 1959, 300; 1983, 350; BlPMZ 1961, 69), die keine verbindliche Regelung darstellen, sondern Anhaltspunkte geben, wie die angemessene Vergütung für die Arbeitnehmererfindung berechnet werden kann.

    2. Rechtsschutz: In Streitfällen kann die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingerichtete Schiedsstelle angerufen werden (§§ 28 ff. ANEG). Soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen handelt, sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 PatG), d.h. Zivilkammern der Landgerichte zuständig (§ 39 I ANEG); für Vergütungsansprüche aus technischen Verbesserungsvorschlägen und Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben, sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 39 II ANEG, § 2 II ArbGG).

    3. Europäische Patentanmeldungen: Das ANEG gilt auch für Arbeitnehmererfindungen, die der Arbeitgeber beim Europäischen Patentamt (EPA) zum europäischen Patent anmeldet; Voraussetzung für die Anwendung des ANEG ist, dass der Arbeitnehmererfinder überwiegend in Deutschland beschäftigt ist.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Arbeitnehmererfindung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Arbeitnehmererfindung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitnehmererfindung-29774 node29774 Arbeitnehmererfindung node29883 Arbeitnehmer node29774->node29883 node35012 Erfindung node29774->node35012 node29883->node35012 node31594 Angestellter node29883->node31594 node48578 Urheberrecht node29883->node48578 node42833 Patent node42833->node29774 node32781 Gebrauchsmuster node32781->node29774 node32781->node42833 node35012->node42833 node32528 Entnahme node35012->node32528 node38383 Lizenz node35012->node38383 node29121 betriebliches Vorschlagswesen node29121->node29774 node44104 Prämie node29121->node44104 node42112 soziale Angelegenheiten node29121->node42112 node44875 Qualitätszirkel node44875->node29121 node34235 gewerbliche Schutzrechte node34235->node32781 node41475 Lizenzgebühren node41475->node42833 node49553 Zahlungsbilanz node49553->node42833 node38383->node42833 node38383->node32781 node41220 Lizenzvertrag node41220->node42833 node41220->node32781 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node29883 node122425 Ressourcen node122425->node29883
    Mindmap Arbeitnehmererfindung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitnehmererfindung-29774 node29774 Arbeitnehmererfindung node29883 Arbeitnehmer node29774->node29883 node35012 Erfindung node29774->node35012 node42833 Patent node42833->node29774 node32781 Gebrauchsmuster node32781->node29774 node29121 betriebliches Vorschlagswesen node29121->node29774

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete