Börsenrat
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Organ an Börsen, das an die Stelle des früheren Börsenvorstands getreten ist. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Skontroführer, die Emittenten, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften sowie die Anleger vertreten sein. Die höchstens 24 Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Dem Börsenrat obliegt insbesondere
(1) der Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für Geschäfte an der Börse, der Gebührenordnung und der Zulassungsordnung für Börsenhändler;
(2) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer;
(3) die Überwachung der Geschäftsführung;
(4) der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
(5) die Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle (vgl. § 12 BörsG).