Abschluss
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Bürgerliches Gesetzbuch
Zustandekommen eines Vertrags.
Handelsrecht
Bezeichnung für den nach § 242 HGB mind. einmal jährlich erforderlichen Abschluss der Bücher und Konten mit den Zielen der Ermittlung des Geschäftserfolgs und der Darstellung der Vermögens- und Schuldensituation.
1. Voraussetzung: Inventur.
2. Vorgang bei der doppelten Buchführung: Die Salden der Aktivkonten werden in ein Sammelkonto (Schlussbilanzkonto) übernommen: Bilanzkonto an Aktivkonten. Die Passivkonten (zunächst ohne Eigenkapitalkonto) erscheinen im Haben des Bilanzkontos: Passiva an Bilanzkonto. Der im Bilanzkonto entstehende Saldo (Differenzbetrag) ist das Eigenkapital. Es entspricht dem Saldo des Eigenkapitalkontos nach Abschluss des Gewinn- und Verlustkontos und des Privatkontos: a) Die Aufwands- und Ertragskonten werden über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen, dessen Saldo (Gewinn oder Verlust) auf das Eigenkapitalkonto übertragen wird: Ertragskonten an Gewinn- und Verlustkonto. Gewinn- und Verlustkonto an Aufwandskonten. Gewinn- und Verlustkonto an Eigenkapitalkonto (bei Verlust umgekehrt).
b) Einlagen und Entnahmen auf Privatkonten werden unmittelbar mit dem Eigenkapitalkonto abgeschlossen: Eigenkapitalkonto an Privatkonto (Entnahmesaldo, Einlagensaldo umgekehrt).
c) Der Abschluss wird durch eine Hauptabschlussübersicht (HAÜ) erleichtert, in dem in bes. Spalten die Kontensummen und die Kontensalden (einschließlich Aufwendungen und Erträgen) nebeneinander stehen. Sind die Spalten am Schluss aller Eintragungen nicht ausgeglichen, so sind im Abschluss Fehler enthalten, die vor Eintragung der Buchungen ins Hauptbuch geklärt werden müssen.
Vgl. auch Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Jahresabschluss.