Ausbildungsbeihilfe
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1. Charakterisierung: Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Fortbildung (nicht Berufsausbildung) des Arbeitnehmers, wie z.B. Vergütungsfortzahlung, Schulkosten, Spesen. Vereinbarungen über die Erstattung der Ausbildungsbeihilfe bei Kündigung (Rückzahlungsklauseln) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie dürfen nicht das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl verletzen. Sie sind dann zulässig, wenn die Ausbildung dem Arbeitnehmer im Beruf oder auf dem Arbeitsmarkt wirtschaftliche Vorteile bringt. Unzulässig sind sie z.B., wenn die Fortbildung allein im Interesse des Arbeitgebers liegt oder zum Inhalt des Arbeitsvertrages gehört. Die Bindung darf nicht übermäßig sein, i.d.R. nicht länger als drei Jahre und muss sich in vertretbaren Grenzen halten, d.h. sich jedenfalls während der Bindungsdauer mindern. Die Rückzahlung der Ausbildungsbeihilfe darf nicht unter Druck während der Ausbildung vereinbart werden und muss klar und unmissverständlich sein.
Anders: Berufsausbildungsbeihilfe.
2. Steuerliche Behandlung: Von einem privaten Arbeitgeber gewährte Ausbildungsbeihilfen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, vorausgesetzt, dass die in Aussicht genommene spätere Tätigkeit die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist und dass ein Zusammenhang zwischen den Arbeitgeberleistungen und dem in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnis gegeben ist (BFH-Urt. v. 18.9.1964, BStBl. 1965 III 11); auch gegeben, wenn es nicht zum Abschluss eines späteren Arbeitsverhältnisses kommt oder ein abgeschlossenes Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht verwirklicht wird. Von öffentlich-rechtlichen Verwaltungen gewährte Ausbildungsbeihilfen sind steuerfrei (BFH-Urt. v. 15.6.1973, BStBl. II 734), allerdings in voller Höhe auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnen.