Direkt zum Inhalt

Arbeiter

(weitergeleitet von gewerbliche Arbeitnehmer)
Definition: Was ist "Arbeiter"?
Arbeitnehmer, der nicht die Merkmale des Begriffs des Angestellten erfüllt.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Arbeitnehmer, der nicht die Merkmale des Begriffs des Angestellten erfüllt. Eine Unterscheidung nach begrifflich eindeutigen Merkmalen ist kaum möglich; die ursprüngliche Unterscheidung nach dem Gesichtspunkt, dass Angestellte geistige, Arbeiter manuelle Arbeit verrichten, ist heute nicht aufrechtzuerhalten (Facharbeitertätigkeit mit hohen geistigen Anforderungen verbunden). Maßgebend für die Einordnung ist die Verkehrsanschauung, Beispiele: Büroarbeit, kaufmännische Tätigkeit (auch einfacher Art) sowie Verkaufstätigkeit im Warenhaus begründen Angestellteneigenschaft; Kellner und Straßenbahnschaffner sind Arbeiter. Bei gemischter Tätigkeit ist entscheidend, welche Tätigkeitsart der Arbeitsleistung das Gepräge gibt.

    Auszubildende sind entsprechend der Gruppe des Ausbildungsberufes zuzurechnen.

    Die Einstufung des Arbeitnehmers als Angestellter oder als Arbeiter richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

    2. Einteilung: Gelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter und ungelernte Arbeiter; wichtig für Entlohnung.

    Vgl. auch Facharbeiter.

    3. Bedeutung: Die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten hat weitgehend an Bedeutung verloren. Sie spielt noch eine schwindende Rolle in Tarifverträgen und in der Rentenversicherung.

    Vgl. auch Arbeiterrentenversicherung.


    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Arbeiter"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Arbeiter Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeiter-31753 node31753 Arbeiter node29883 Arbeitnehmer node31753->node29883 node48267 Tarifvertrag node31753->node48267 node50717 Urlaub node31753->node50717 node31594 Angestellter node29883->node31594 node48578 Urheberrecht node29883->node48578 node34531 Günstigkeitsprinzip node48267->node34531 node27893 Behörde node27893->node31753 node27893->node31594 node40541 juristische Person node40541->node27893 node54160 Kryptowährung node54160->node27893 node29945 Bürokratie node29945->node27893 node34890 Entgeltfortzahlung node28071 Arbeitsrecht node28071->node48267 node30957 außerordentliche Kündigung node30957->node48267 node35179 Erwerbstätige node50717->node29883 node50717->node48267 node50717->node34890 node50717->node31594 node32110 Haftung node31379 Arbeitsentgelt node31379->node29883 node31379->node48267 node122425 Ressourcen node122425->node29883 node31594->node31753 node31594->node35179 node31594->node32110
    Mindmap Arbeiter Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeiter-31753 node31753 Arbeiter node29883 Arbeitnehmer node31753->node29883 node31594 Angestellter node31753->node31594 node48267 Tarifvertrag node31753->node48267 node50717 Urlaub node50717->node31753 node27893 Behörde node27893->node31753

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete