gewöhnlicher Aufenthalt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
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Steuerrecht
Ort, wo sich jemand unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt. Gewöhnlicher Aufenthalt ist gleichbedeutend mit dauerndem, im Gegensatz zu dem nur vorübergehenden Aufenthalt. Unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen tritt i.d.R. dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate ohne längere Unterbrechung dauert (§§ 9 AO, 1 I EStG).
Sozialrecht
Ort, an dem sich der Berechtigte oder Verpflichtete u.U. aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 SGB I), wobei über- oder zwischenstaatliche Regelungen unberührt bleiben (§ 30 Abs. 2 SGB I).
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