Freigabe
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
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Insolvenzrecht
Erklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner über die Aufhebung der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zur Insolvenzmasse. Der Gegenstand wird freies Vermögen des Gemeinschuldners. Die Freigabe steht im pflichtmäßigen Ermessen des Insolvenzverwalters (z.B. bei Gegenständen, die sich als unverwertbar erwiesen haben oder infolge ihrer Belastung für die Masse einen Gewinn nicht erwarten lassen; Absonderung). Schmälert der Insolvenzverwalter schuldhaft die Insolvenzmasse, ist er schadensersatzpflichtig (§ 60 InsO).
Zollrecht
Überholter Begriff aus der Zeit des dt. Zollgesetzes. Heute spricht das EU-Zollrecht von Überlassung der Ware durch die Zollstelle (Art. 1194, 195 UZK).
Bücher
München, 2013, S. Art. 73
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Interne Verweise
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Auflassungsvormerkung
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Brexit
Dienstleistungen
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Einrede der Vorausklage
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Zoll
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