Formblätter
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Verordnungen über die Gliederung des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses bzw. über den Inhalt des (Konzern-)Anhangs oder (Konzern-)Lageberichts. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) kann für Kapitalgesellschaften Formblätter vorschreiben, wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266 und 275 HGB abweichende Gliederung erfordert (§ 330 HGB). V.a. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben die durch die jeweilige Rechnungslegungsverordnung vorgeschriebenen Formblätter anzuwenden. Die Rechnungslegungsverordnung enthält drei Formblätter, und zwar für die Bilanz das Formblatt 1 und für die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) die Formblätter 2 (Kontoform) und 3 (Staffelform). Die Posten der Formblätter werden weitgehend in der Rechnungslegungsverordnung erläutert.