Herausgabeanspruch
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Anspruch auf Herausgabe einer Sache.
Nach BGB sind u.a. folgende Herausgabeansprüche - auch nebeneinander - möglich:
(1) Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen Besitzer, § 985 BGB (Vindikation);
(2) Herausgabeanspruch des früheren Besitzers, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, § 861 BGB (Besitzschutz);
(3) Herausgabeanspruch des früheren, besser berechtigten Besitzers gegen den jetzigen Besitzer (§ 1007 BGB);
(4) Herausgabeanspruch des Vermieters gegen den Mieter nach Beendigung der Mietzeit, § 546 BGB (Miete);
(5) Herausgabeanspruch des Verleihers gegen den Entleiher (Leihe), § 604 BGB;
(6) Herausgabeanspruch des Hinterlegers gegen den Verwahrer (Verwahrungsvertrag), § 695 BGB;
(7) Herausgabeanspruch aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung.