fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist gemäß § 253 III HGB ein Abschreibungsplan aufzustellen, indem die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (ggf. abzüglich eines Restwertes) durch Anwendung einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechenden Abschreibungsmethode auf die Zeit der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden (Abschreibung). Die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Obergrenze im Rahmen der bilanziellen Folgebewertung.
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